Wie profitiere ich konkret vom Musterprozess der DBB-
   Bundesfrauenvertretung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als 
   Werbungskosten?
1.  Antrag stellen
Wer jetzt eine Steuererklärung abgibt - gleich für welches Kalenderjahr - 
   schreibt bitte in die 
Anlage N unter dem Kapitel Werbungskosten in 
   die freien Zeilen:
   
     
       - "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" und fügt die entsprechenden Belege bei.
 
   
   Welche Kosten sind das ?
   Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können nur bei Alleinerziehenden oder 
   Beidverdienerehepaaren anfallen.
   Sind auf der Lohnsteuerkarte Arbeitslöhne/Gehälter für Zeiträume von weniger als dem ganzen 
   Kalenderjahr eingetragen, müssen die Kinderbetreuungskosten um die Zeiträume gekürzt werden, 
   in denen kein Arbeitslohn/Gehalt bezogen worden ist. Bei Beidverdienerehegatten sollten die 
   anfallenden Kosten bei jedem zur Hälfte angesetzt werden.
   Lässt man die Kinder von Verwandten gegen Entgelt betreuen, muss ein Vertrag wie unter Fremden 
   abgeschlossen sein und das Entgelt gezahlt werden. Das Finanzamt schreibt in jedem Fall eine 
   Kontrollmitteilung, weil der/die Empfänger/in das Geld dann versteuern muss!!!
   Mit dem Steuerbescheid lehnt das Finanzamt den Abzug der Kinderbetreuungskosten als 
   Werbungskosten ab. Das geht nach der derzeitigen Rechtslage nicht anders.
 
     
Kurz notiert
In der mittlerweile 9.  Auflage hat die DBB-
   Bundesfrauenvertretung ihre Broschüre 
   "Erziehungsgeld/ Erziehungsurlaub"  herausgegeben, die 
   inzwischen den Titel "Erziehungsgeld/ Elternzeit"  trägt.
   Die Broschüre beschreibt in übersichtlicher Form die wichtigsten Vorschriften für Beamte/innen 
   und Arbeitnehmer/innen. Sie kann bei der DBB-Bundesfrauenvertretung ab sofort kostenlos 
   bestellt werden.
     
2.  Nach Ablehnung: Einspruch einlegen !!
   
     - Dann gilt:
 
       - zeitnah Einspruch einlegen (Rechtsbehelfsfrist beachten!).
           Der Einspruch könnte etwa wie folgt aussehen: 
   
   
      "Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich (bei Ehegatten "legen wir") Einspruch 
      ein, da die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt 
      worden sind.
      Ich bitte, den Einspruch ruhen zu lassen bis über den Musterprozess beim FG Niedersachsen 
      AZ 10 K 338/01 in letzter Instanz entschieden ist. Hilfsweise 
      beantrage ich, den Bescheid für vorläufig zu erklären."
   
   
   Steuernummer und Unterschrift/en nicht vergessen!
   Ab 
2002  kann gegebenenfalls ein Teil der erwerbsbedingten 
   Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Davon sollte sich 
   niemand beirren lassen und weiterhin Einspruch in genannter Form einlegen.
   Wer für vergangene Steuerjahre die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten 
   nicht beantragt hatte und wessen Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig (das dürften nur 
   seltene Fälle sein - Rechtsbehelfsfrist!) ist, kann ebenfalls einen Einspruch wie oben 
   (
s. 2.) einlegen und gleichzeitig erstmalig den Antrag auf 
   Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten (
s. 1.) 
   stellen. Damit ist das Verfahren insoweit wieder "offen".
    
     
Kurz notiert
Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das 
   Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz verabschiedet. Durch dieses Gesetz wird die Gleichstellung 
   von Frauen im Bundesdienst grundsätzlich gestärkt. Die DBB-Bundesfrauenvertretung hatte 
   allerdings im Gesetzgebungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass sie es für verfehlt 
   hält, wenn das Amt der Gleichsteilungsbeauftragten die gleichzeitige Wahrnahme eines 
   Personalratsmandates ausschließt. Leider konnte sie mit dieser Kritik nicht durchdringen, 
   sodass nach der neuen Rechtslage sich die betroffenen Frauen und Männer zwischen beiden Ämtern 
   entscheiden müssen.