Wie profitiere ich konkret vom Musterprozess der DBB-
Bundesfrauenvertretung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als
Werbungskosten?
1. Antrag stellen
Wer jetzt eine Steuererklärung abgibt - gleich für welches Kalenderjahr -
schreibt bitte in die
Anlage N unter dem Kapitel Werbungskosten in
die freien Zeilen:
- "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" und fügt die entsprechenden Belege bei.
Welche Kosten sind das ?
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können nur bei Alleinerziehenden oder
Beidverdienerehepaaren anfallen.
Sind auf der Lohnsteuerkarte Arbeitslöhne/Gehälter für Zeiträume von weniger als dem ganzen
Kalenderjahr eingetragen, müssen die Kinderbetreuungskosten um die Zeiträume gekürzt werden,
in denen kein Arbeitslohn/Gehalt bezogen worden ist. Bei Beidverdienerehegatten sollten die
anfallenden Kosten bei jedem zur Hälfte angesetzt werden.
Lässt man die Kinder von Verwandten gegen Entgelt betreuen, muss ein Vertrag wie unter Fremden
abgeschlossen sein und das Entgelt gezahlt werden. Das Finanzamt schreibt in jedem Fall eine
Kontrollmitteilung, weil der/die Empfänger/in das Geld dann versteuern muss!!!
Mit dem Steuerbescheid lehnt das Finanzamt den Abzug der Kinderbetreuungskosten als
Werbungskosten ab. Das geht nach der derzeitigen Rechtslage nicht anders.
Kurz notiert
In der mittlerweile 9. Auflage hat die DBB-
Bundesfrauenvertretung ihre Broschüre
"Erziehungsgeld/ Erziehungsurlaub" herausgegeben, die
inzwischen den Titel "Erziehungsgeld/ Elternzeit" trägt.
Die Broschüre beschreibt in übersichtlicher Form die wichtigsten Vorschriften für Beamte/innen
und Arbeitnehmer/innen. Sie kann bei der DBB-Bundesfrauenvertretung ab sofort kostenlos
bestellt werden.
2. Nach Ablehnung: Einspruch einlegen !!
- Dann gilt:
- zeitnah Einspruch einlegen (Rechtsbehelfsfrist beachten!).
Der Einspruch könnte etwa wie folgt aussehen:
"Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich (bei Ehegatten "legen wir") Einspruch
ein, da die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt
worden sind.
Ich bitte, den Einspruch ruhen zu lassen bis über den Musterprozess beim FG Niedersachsen
AZ 10 K 338/01 in letzter Instanz entschieden ist. Hilfsweise
beantrage ich, den Bescheid für vorläufig zu erklären."
Steuernummer und Unterschrift/en nicht vergessen!
Ab
2002 kann gegebenenfalls ein Teil der erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Davon sollte sich
niemand beirren lassen und weiterhin Einspruch in genannter Form einlegen.
Wer für vergangene Steuerjahre die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten
nicht beantragt hatte und wessen Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig (das dürften nur
seltene Fälle sein - Rechtsbehelfsfrist!) ist, kann ebenfalls einen Einspruch wie oben
(
s. 2.) einlegen und gleichzeitig erstmalig den Antrag auf
Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten (
s. 1.)
stellen. Damit ist das Verfahren insoweit wieder "offen".
Kurz notiert
Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das
Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz verabschiedet. Durch dieses Gesetz wird die Gleichstellung
von Frauen im Bundesdienst grundsätzlich gestärkt. Die DBB-Bundesfrauenvertretung hatte
allerdings im Gesetzgebungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass sie es für verfehlt
hält, wenn das Amt der Gleichsteilungsbeauftragten die gleichzeitige Wahrnahme eines
Personalratsmandates ausschließt. Leider konnte sie mit dieser Kritik nicht durchdringen,
sodass nach der neuen Rechtslage sich die betroffenen Frauen und Männer zwischen beiden Ämtern
entscheiden müssen.