Die Neuregelungen im Überblick
  Zielsetzung:
  Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nimmt die notwendigen Anpassungen 
     vor und macht die betriebliche Mitbestimmung zukunftsfähig. Die Betriebsverfassung wird 
     aufbauend auf bewährten Grundlagen in die Lage versetzt,
     - § die bestehende Wirklichkeit in den Unternehmen und 
         Betrieben einzufangen,
 
     - § die zunehmende Erosion der betrieblichen Mitbestimmung 
         zu stoppen und
 
     - § Spielraum/Perspektiven auch für die Zukunft zu 
         geben.
 
  
      
     
Gerade in Zeiten eines verschärften internationalen Wettbewerbs, rasanter 
   technischer Neuerungen und ständiger Umstrukturierungen in der Wirtschaft ist eine wirksame 
   Vertretung von Arbeitnehmerinteressen nur in einem gesicherten Rechtsrahmen möglich. Dieser 
   Rechtsrahmen wird durch das Reformgesetz und seine zahlreichen Neuregelungen stabilisiert und 
   modernisiert.
     
Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und wird noch vor der 
   Sommerpause in Kraft treten
   
   Wesentlicher Inhalt:
   
   1.Moderne und 
      anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen schaffen:
   Der Betriebsrat muss dort arbeiten, wo die Entscheidungen im Betrieb oder 
       Unternehmen getroffen werden - in gleicher Augenhöhe mit den Personalverantwortlichen des 
       Arbeitgebers.
       - § Über flexible und praxisnahe Betriebsratsstrukturen 
           können Vereinbarungen getroffen werden. Vereinbart werden können beispielsweise 
           Sparten- und Filialbetriebsräte oder unternehmenseinheitliche Betriebsräte. Ermöglicht 
           wird dies durch eine entsprechende Ausweitung der bewährten tarifvertraglichen 
           Regelungen nach § 3 BetrVG. 
           Dabei wird einer tariflichen Lösung der eindeutige Vorrang vor Betriebsvereinbarungen 
           eingeräumt.
 
       - § Ein generelles Übergangsmandat für den Betriebsrat bei 
           Spaltungen und Zusammenlegungen von Betrieben wird festgeschrieben 
           (§ 21a). Grundsätzlich 
           bleibt der alte Betriebsrat bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats im Amt, längstens 
           jedoch für 6 Monate.
 
   
            
   2. Bildung von Betriebsräten 
      erleichtern:
   Bürokratische Hindernisse für die Wahl eines Betriebsrats werden beseitigt und 
       Anreize für die Arbeitnehmer geschaffen, sich verstärkt im Betriebsrat zu 
       engagieren.
       - § In kleineren Betrieben mit 
           fünf bis fünfzig 
           Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einer Wahlversammlung gewählt
           (§ 14a).
           Dieses  vereinfachte Wahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt.
           In einer ersten Stufe werden der Wahlvorstand bestellt und die 
           Wahlvorschläge vorgelegt.
           In einer zweiten Stufe - nach einer Woche - wird der Betriebsrat 
           in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 
       - § In Betrieben mit 51 und 
           100 Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren 
           zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.
 
       - § Die drei Arbeitnehmer, 
           die die Betriebsratswahl initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten 
           Kündigungsschutz.
 
       - § In allen Betrieben werden Arbeiter und Angestellte 
           künftig den Betriebsrat gemeinsam wählen (Aufgabe des Gruppenprinzips).
 
       - § Besteht in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines 
           Konzerns kein Betriebsrat, so kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat 
           dort den Wahlvorstand bestellen ("Mentorenprinzip").
 
       - § Die Besetzung der Betriebsratsausschüsse und die Wahl 
           der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt wie bisher nach den Grundsätzen 
           der Verhältniswahl.
 
   
            
  3. Einbeziehung besonderer 
     Beschäftigungsformen:
     
       - § Aktives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat 
           des Entleiherbetriebs - ab einer Überlassungsdauer von mehr als 
           3 Monaten.
 
       - § Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem 
           Betriebsrat auch über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu 
           berichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen 
           (§ 80 Abs. 2).
           Dadurch erhält der Betriebsrat einen Überblick über den Einsatz externer Arbeitskräfte 
           im Betrieb (arbeitnehmerähnliche Personen, Fremdfirmenarbeitnehmer) und kann die 
           Beschäftigungssituation im Betrieb in der Gesamtheit erfassen. 
     
            
  4. Verbesserung der 
     Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie des Schutzes seiner Mitglieder:
     Mit verschiedenen Maßnahmen werden die Betriebsräte wieder in die Lage 
         versetzt, ihre Arbeit sachnah und effizient gestalten zu können.
       - § Durch eine Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur 
           Bestimmung der Betriebsratsgröße (§ 9) sowie eine 
           Erweiterung der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern 
           (§ 38) wird die Arbeit im Betriebsrat auf mehr Schultern 
           verteilt.
 
       - So erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder beispielsweise
           
             - in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmern von bisher 
                 5 auf 7 
                 Mitglieder,
 
             - in einem Betrieb mit 500 Arbeitnehmern von bisher 
                 9 auf 11 Mitglieder 
                 und
 
             - in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von 
                 bisher 11 auf 13 
                 Mitgliedern.
 
           
            
     
            
     Im einzelnen richtet sich die Größe des Betriebsrats nach folgender Staffel:
     
       
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
                  
       
         | Geltendes Recht | 
           |        
         Neuregelung | 
       
       
       
         | § 9 Zahl der 
             Betriebsratsmitglieder | 
         § 9 Zahl der 
             Betriebsratsmitglieder | 
       
      
       
         | Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel | 
         Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel | 
       
       
         | 5 |  
         bis |     
         20 |  
         wahlberechtigten Arbeitnehmern aus | 
         einer Person, | 
         5 |  
         bis |     
         20 |  
         wahlberechtigten Arbeitnehmern aus | 
         einer Person, | 
         
         | 21 |  
         bis |     
         50 |  
         Arbeitnehmern aus | 
         3 Mitgliedern, | 
         21 |  
         bis |     
         50 |  
         Arbeitnehmern aus | 
         3 Mitgliedern, | 
 
         
         | 51 |  
         bis |     
         150 |  
         Arbeitnehmern aus | 
         5 Mitgliedern, | 
         51 |  
         bis |     
         100 |  
         Arbeitnehmern aus | 
         5 Mitgliedern, | 
   
         
         | 151 |  
         bis |     
         300 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         7 Mitgliedern, | 
         101 |  
         bis |     
         200 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         5 Mitgliedern, | 
     
         
         | 301 |  
         bis |     
         600 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         9 Mitgliedern, | 
         201 |  
         bis |     
         400 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         9 Mitgliedern, | 
       
         
         | 601 |  
         bis |     
         1.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         11 Mitgliedern, | 
         401 |  
         bis |     
         700 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         11 Mitgliedern, | 
  
         
         | 1.001 |  
         bis |     
         2.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         15 Mitgliedern, | 
         701 |  
         bis |     
         1.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         13 Mitgliedern, | 
  
         
         | 2.001 |  
         bis |     
         3.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         19 Mitgliedern, | 
         1.001 |  
         bis |     
         1.500 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         15 Mitgliedern, | 
    
         
         | 3.001 |  
         bis |     
         4.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         23 Mitgliedern, | 
         1.501 |  
         bis |     
         2.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         17 Mitgliedern, | 
  
         
         | 4.001 |  
         bis |     
         5.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         27 Mitgliedern, | 
         2.001 |  
         bis |     
         2.500 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         19 Mitgliedern, | 
    
         
         | 5.001 |  
         bis |     
         7.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         29 Mitgliedern, | 
         2.501 |  
         bis |     
         3.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         21 Mitgliedern, | 
      
         
         | 7.001 |  
         bis |     
         9.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         31 Mitgliedern, | 
         3.001 |  
         bis |     
         3.500 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         23 Mitgliedern, | 
        
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         3.501 |  
         bis |     
         4.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         25 Mitgliedern, | 
          
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         4.001 |  
         bis |     
         4.500 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         27 Mitgliedern, | 
          
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         4.501 |  
         bis |     
         5.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         29 Mitgliedern, | 
          
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         5.001 |  
         bis |     
         6.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         31 Mitgliedern, | 
          
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         6.001 |  
         bis |     
         7.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         33 Mitgliedern, | 
                  
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         7.001 |  
         bis |     
         9.000 |  
          Arbeitnehmern aus | 
         35 Mitgliedern, | 
                  
       
         | In Betrieben mit mehr als 9.000 
             Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je 
             angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 
             2 Mitglieder. |          
         In Betrieben mit mehr als 9.000 
             Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je 
             angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 
             2 Mitglieder. | 
       
  
     
    
     Während bisher nur in Betrieben mit mindestens 
         300 Arbeitnehmern ein 
         Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freizustellen war, erfolgt die 
         Freistellung künftig schon in Betrieben mit mindestens 200 
         Arbeitnehmern. Hier erfolgte bisher eine teilweise Freistellung von der Arbeit unter 
         entsprechender Entgeltfortzahlung.
         Die Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder erhöht sich 
         beispielsweise
         - in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von bisher 
             2 auf 3 Mitglieder 
             und
 
         - in einem Betrieb mit 5.000 Arbeitnehmern von bisher 
             6 auf 7 Mitglieder.
 
     
    
     Im Einzelnen richtet sich die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nach 
        folgender Staffel:
     
       
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
                  
       
         | Geltendes Recht | 
           |        
         Neuregelung | 
       
       
       
         | § 38 
             Freistellungen | 
         § 38 
             Freistellungen | 
       
      
       
         | (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in 
             Betrieben mit in der Regel | 
         (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in 
             Betrieben mit in der Regel | 
       
       
         | 300 |  
         bis |     
         600 |           
         1 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         200 |  
         bis |     
         500 |           
         1 | 
         Betriebsratsmitglied | 
       
         | 601 |  
         bis |     
         1.000 |           
         2 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         501 |  
         bis |     
         900 |           
         2 | 
         Betriebsratsmitglied | 
       
         | 1.001 |  
         bis |     
         2.000 |           
         3 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         901 |  
         bis |     
         1.500 |           
         3 | 
         Betriebsratsmitglied | 
       
         | 2.001 |  
         bis |     
         3.000 |           
         4 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         1.501 |  
         bis |     
         2.000 |           
         4 | 
         Betriebsratsmitglied | 
      
       
         | 3.001 |  
         bis |     
         4.000 |           
         5 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         2.001 |  
         bis |     
         3.000 |           
         5 | 
         Betriebsratsmitglied | 
      
       
         | 4.001 |  
         bis |     
         5.000 |           
         6 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         3.001 |  
         bis |     
         4.000 |           
         6 | 
         Betriebsratsmitglied | 
          
       
         | 5.001 |  
         bis |     
         6.000 |           
         7 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         4.001 |  
         bis |     
         5.000 |           
         7 | 
         Betriebsratsmitglied | 
       
         | 6.001 |  
         bis |     
         7.000 |           
         8 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         5.001 |  
         bis |     
         6.000 |           
         8 | 
         Betriebsratsmitglied | 
       
         | 7.001 |  
         bis |     
         8.000 |           
         9 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         6.001 |  
         bis |     
         7.000 |           
         9 | 
         Betriebsratsmitglied | 
      
       
         | 8.001 |  
         bis |     
         9.000 |           
         10 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         7.001 |  
         bis |     
         8.000 |           
         10 | 
         Betriebsratsmitglied | 
      
       
         | 9.001 |  
         bis |     
         10.000 |           
         11 | 
         Betriebsratsmitglied | 
         8.001 |  
         bis |     
         9.000 |           
         11 | 
         Betriebsratsmitglied | 
                 
         
         | -- |  
         -- |     
         -- |  
         -- | 
         -- | 
         9.001 |  
         bis |     
         10.000 |           
         12 |                   
         Betriebsratsmitglieder | 
                  
       
         | In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern 
             ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer 
             ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. |            In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern 
             ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer 
             ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. | 
       
  
     
   
     
       - § Freistellungen können auch als Teilfreistellungen 
           erfolgen. Ein Betriebsratsmitglied kann also künftig auch für einen Teil seiner 
           Arbeitszeit freigestellt werden, um so Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte, 
           die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen, verstärkt in die 
           Betriebsratsarbeit einbeziehen zu können (§ 38).
 
       - § Moderne Informations- und Kommunikationstechnik wird 
           ausdrücklich als erforderliches Arbeitsmittel der Betriebsräte genannt 
           (§ 40).
  
       - §§ Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachkundige 
           Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Damit kann 
           betriebsinternes Wissen vom Betriebsrat besser genutzt werden 
           (§ 80 Abs. 2).
 
       - § Einzelne Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat in 
           Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern nach einer 
           Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber an Arbeitsgruppen delegieren 
           (§ 28a).
           Dies entlastet den Betriebsrat im Alltagsgeschäft und stärkt gleichzeitig die 
           Stellung des einzelnen Beschäftigten in der Betriebsverfassung. 
       - § Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern wird weiter 
           verbessert. Nicht nur die Kündigung von Betriebsratsmitglieder, sondern auch deren 
           Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie gegen dessen Willen 
           erfolgt und zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen würde 
           (§ 103 Abs. 3).
 
     
      
 
  5. Stärkung der 
     Betriebsratsrechte insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung:
  
    - § In vom Arbeitgeber veranlassten Fällen eines drohenden 
        Qualifikationsverlustes erhält der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, mit dem er 
        frühzeitig und präventiv betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten der betroffenen 
        Arbeitnehmer durchsetzen kann, um deren Beschäftigung zu sichern 
        (§ 97).
 
    - § Der Betriebsrat erhält ein Initiativrecht zur Sicherung 
        und Förderung der Beschäftigung, verbunden mit der Pflicht des Arbeitgebers, die 
        Vorschläge des Betriebsrats umfassend mit diesem zu beraten 
        (§ 92a).
 
    - § Der Betriebsrat kann bei unbefristeten Einstellungen 
        seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber dabei gleichgeeignete Bewerber, die im 
        Betrieb befristet beschäftigt sind, nicht berücksichtigt. Damit erhält der Betriebsrat 
        eine Handhabe, befristet beschäftigten Belegschaftsmitgliedern den Übergang in ein sozial 
        gesichertes Dauerarbeitsverhältnis zu erleichtern 
        (§ 99 Abs. 2 Nr. 3).
 
    - § Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung 
        von Gruppenarbeit, um Konflikte innerhalb der Gruppe lösen und mögliche Ausgrenzungen 
        einzelner verhindern zu können (§ 87 Abs. 1 Nr. 13).
 
    - § Bei personellen Einzelmaßnahmen 
        (§ 99) und bei Betriebsänderungen 
        (§ 111 ff) kann der Betriebsrat künftig in Unternehmen 
        (bisher: Betrieben) mit mehr als 20 Arbeitnehmer 
        mitbestimmen.
 
    - § Bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat in Betrieben 
        mit mehr als 300 Arbeitnehmern künftig einen Berater 
        hinzuziehen, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber 
        (§ 111).
 
  
 
        
  6. Einbindung des einzelnen 
     Arbeitnehmers in die Betriebsverfassung fördern:
  Die Betriebsräte haben es nicht nur mit geänderten Aufgaben zu tun haben, sondern auch mit 
     geänderten Ansprüchen der Arbeitnehmer an Betriebsratsarbeit. Die Arbeitnehmer haben über 
     neue Produktionsformen, wie z.B. Gruppenarbeit neue Verantwortungen für das Arbeitsergebnis 
     erhalten.
  Deswegen erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betriebsrat, 
     sich mit bestimmten Themen im Betrieb zu beschäftigten. Wenn dies von mindestens 
     5 % der Arbeitnehmer unterstützt wird, muss der Betriebsrat 
     darüber beraten (§ 86a).
 
     
  7. Den betrieblichen 
     Umweltschutz in die Betriebsverfassung integrieren:
  Der Umweltschutz macht nicht vor den Toren der Betriebe halt.
      Immer häufiger werden Arbeitnehmer auch zum Vorteil der Unternehmen in den betrieblichen 
      Umweltschutz eingebunden. Damit kommt der Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung 
      der Arbeitnehmer ins Spiel.
    - § Der betriebliche Umweltschutz wird in den Katalog der 
        Aufgaben des Betriebsrats aufgenommen.
        Diese Neuregelung löst erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats 
        aus (§ 80 Abs. 2 Nr. 9). 
    - § Der Betriebsrat ist bei allen umweltschutzrelevanten 
        Fragen und Untersuchungen vom Arbeitgeber hinzuzuziehen 
        (§ 89).
 
    - § Freiwillige Betriebsvereinbarungen können auch 
        ausdrücklich Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand haben 
        (§ 88 Nr. 1a).
 
    - § Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Arbeitnehmer im 
        Rahmen seiner Berichtspflichten in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen 
        Umweltschutzes zu unterrichten.
 
  
 
        
  8. Chancengleichheit von 
     Frauen und Männern im Betrieb stärken.:
     
    - § Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, 
        muss künftig mindestens entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat 
        vertreten sein.
        Frauen werden dadurch künftig stärker in Betriebsräten vertreten sein. 
    - § Beseitigung unangemessener Freizeitopfer von insbesondere 
        teilzeitbeschäftigten weiblichen Betriebsratsmitgliedern bei der Betriebsratsarbeit und 
        der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit.
 
    - § Recht des Betriebsrats, Frauenförderpläne vorzuschlagen 
        und diese zum Gegenstand der Personalplanung zu machen, über die der Arbeitgeber mit dem 
        Betriebsrat zu beraten hat (§ 92 Abs. 3).
        Die Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört zu den Aufgaben des 
        Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b). 
  
         
  9. Jugend- und 
     Auszubildendenvertretung stärken:
  Die Einbindung junger Arbeitnehmer in die betriebliche Mitbestimmung dient 
      der Vorbereitung auf verantwortungsvolle Aufgaben im Betriebsrat. Deswegen werden auch die 
      Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die folgenden Regelungen gestärkt werden:
    - § Das vereinfachte Wahlverfahren gilt auch für die Jugend- 
        und Auszubildendenvertretung.
 
    - § Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden 
        vergrößert.
 
    - § Die JAV erhält das Recht in Betrieben mit mehr als 
        100 Arbeitnehmern auch eigene Ausschüsse zu bilden.
 
    - § Die JAV kann die Übernahme von Auszubildenden in ein 
        Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat beantragen.
 
  
 
        
  10. Rassismus und 
     Fremdenfeindlichkeit im Betrieb verhindern.:
  Die zunehmende Zahl an Gewalttaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die 
      gegenüber Ausländern und sozialen Randgruppen verübt werden, ist ein 
      gesellschaftspolitisches Thema, das vor den Betrieben nicht halt macht.
      Dieses Thema muss daher auch in den Betrieben offensiv angegangen werden, um 
      fremdenfeindliche Übergriffe zu verhindern.
    - § Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als 
        Thema auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen.
 
    - § Antragsrecht des Betriebsrats sowie der JAV für Maßnahmen 
        zur Bekämpfung ausländerfeindlicher Tendenzen im Betrieb.
 
    - § Zustimmungsverweigerungsrecht 
        (§ 99 Abs. 2 Nr. 6) des Betriebsrats bei personellen 
        Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen und Versetzung) sowie ausdrückliches Antragsrecht auf 
        Entfernung aus dem Betrieb bei ausländerfeindlicher Betätigung des Arbeitnehmers.