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Das zum 1.  Januar 2001  in 
   Kraft tretende Gesetz setzt die EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete 
   Arbeitsverträge um. Beide Richtlinien beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen 
   Sozialpartner.
   Teilzeitarbeit wird noch stärker als bisher gefördert. Dadurch werden Arbeitsplätze 
   geschaffen, die Chancengleichheit von Männern und Frauen gefördert und die Vereinbarkeit von 
   Beruf und Familie verbessert.
Das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse wird zusammenfassend geregelt. Die 
   Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen wird beschränkt. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer 
   und Arbeitgeber wird verbessert.
   Die Regelungen zur Teilzeitarbeit sehen u.a. vor, dass Teilzeitbeschäftigte wegen der 
   Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, 
   es gibt dafür einen sachlichen Grund.
   Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte
   Leistungen mindestens anteilig entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren 
   Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung zahlen (pro rata temporis). Arbeitnehmer, 
   die es ablehnen, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu 
   wechseln, sind vor Kündigungen geschützt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der 
   Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung 
   geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe 
   entgegensetzen.
   Dazu gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der 
   Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber.
   Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen 
   Erfordernissen festlegen.
   Wird dem Arbeitgeber die erfolgte Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die 
   Verteilung einseitig ändern.
   Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit 
   zurückkehren wollen, sind künftig bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder 
   Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder 
   vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
   Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sehen unter anderem vor: