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Ab 1.  Januar 2001  treten 
   verschärfte europäische Anforderungen an den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen in 
   Kraft.
   Im Allgemeinen müssen dann Pkw sowie leichte Nutzfahrzeuge, die erstmalig zum Straßenverkehr 
   zugelassen werden, die so genannten EURO 3  -Anforderungen 
   erfüllen.
Wer sich ein neues Fahrzeug kauft und dieses im neuen Jahr zulassen möchte, kann 
   sich anhand der nachfolgenden Übersicht informieren, welche EURO 2  
   -Fahrzeuge ab 1.  Januar 2001  nicht mehr 
   erstmalig zulassungsfähig sind.
   Sollte dem Fahrzeugbrief für die Nichterfüllung der EURO 3  -
   Anforderungen eine von einer Genehmigungsbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung beiliegen, so 
   ist dieses Fahrzeug noch bis Ende  des Jahres 
   2001  zulassungsfähig.
| Erstzulassung bis | Emissionsbezogene Schlüsselnummer (in Fahrzeugpapieren an 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer „zu 1“ - Fahrzeug- und Aufbauart -) | Hinweise | 
|---|---|---|
| 31.12.2000 | 26, 30, 32, 35, 36, 38, 41, 42 und 43 | Fahrzeuge der Klasse M1, d.h. Personenkraftwagen (Pkw) | 
| 33 | Fahrzeuge der Klasse N1, d.h. leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) bis 3500 kg (l.Nfz) | |
| 31.12.2001 | 27, 28, 29, 31, 33, 35 (mit einer zGM über 2500 kg), 37 und 39 | Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) | 
| 26, 30, 32, 35, 36, 38, 41, 42 und 43, wenn Eintrag in Ziff. 33 der                               Fahrzeugpapiere: „Fz Gruppe II (oder III); Erstzulassung bis 31.12.2001; 98/69/EG Artikel 2 Abs. 6“ oder zumindest “98/69/EG Art. 2 Abs. 6; FZ Gruppe II (oder III)“  | 
    Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit Dieselmotor und einer zGM über 2000 kg bei Inanspruchnahme Art. 2 Abs.6 der RL 98/69/EG | |
| 33 (Eintrag in Ziff. 33:Gruppe II oder Gruppe III), 43, 53 | Fahrzeuge der Klasse N1 (l. Nfz) |