POLITIK...


Änderung bei den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften


Die Neuregelungen im Überblick

Die wichtigsten Inhalte

Zu den wichtigsten Inhalten der im März 2001 in Kraft tretenden 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zählen die Neuregelung der Tempo-30-Zonen , die Regel zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer und die neue Kreisverkehrsregelung.


TEMPO 30 ZONE

Nachdem mehr als 10 Jahre durchweg positive Erfahrungen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen gewonnen werden konnten, werden ihre Anordnungsvoraussetzungen erleichtert. Die gesetzliche Innerortshöchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) bleibt 50 km/h.
Künftig wird es aber möglich sein, außerhalb des klassifizierten Straßennetzes und weiterer wesentlicher Hauptverkehrsstraßen innerorts Tempo-30-Zonen ohne baulichen Umgestaltungsaufwand mit Verkehrszeichen anzuordnen.


MOBILTELEFONE

Des Weiteren wird die Benutzung des Mobiltelefons für den Fahrzeugführer in einer Weise geregelt, die der in den meisten europäischen Nachbarländern bereits bestehenden Regelung entspricht:

Der Fahrzeugführer darf grundsätzlich nur mit Freisprecheinrichtung telefonieren.


Von dem Verbot wird der Fahrzeugführer dann „befreit“, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.


Damit bleibt z.B. im Stau mit längerem Stillstand oder bei mehrere Minuten geschlossener Bahnschranke die Benutzung ohne Freisprecheinrichtung weiter erlaubt.

Für den Verstoß wird ein Verwarnungsgeld

für Autofahrer in Höhe von 60 Mark


und für Radfahrer in Höhe von 30 Mark festgesetzt.


KREISVERKEHR

Schließlich erfährt die bauliche Renaissance des Kreisverkehrs ihre verkehrsrechtliche Entsprechung durch eine neue Vorschrift zum Verhalten in bestimmten Kreisverkehren.


Quelle: Bundesministerium

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