Die Neuregelungen im Überblick
Die wichtigsten Inhalte
Zu den wichtigsten Inhalten der im März 2001 in Kraft tretenden 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften zählen die Neuregelung der Tempo-30-Zonen , die Regel
zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer und die
neue Kreisverkehrsregelung.
TEMPO 30 ZONE
Nachdem mehr als 10 Jahre durchweg positive
Erfahrungen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen gewonnen werden
konnten, werden ihre Anordnungsvoraussetzungen erleichtert. Die gesetzliche
Innerortshöchstgeschwindigkeit (§ 3
StVO) bleibt 50 km/h.
Künftig wird es aber möglich sein, außerhalb des klassifizierten Straßennetzes und weiterer
wesentlicher Hauptverkehrsstraßen innerorts Tempo-30-Zonen ohne
baulichen Umgestaltungsaufwand mit Verkehrszeichen anzuordnen.
MOBILTELEFONE
Des Weiteren wird die Benutzung des Mobiltelefons für den Fahrzeugführer in
einer Weise geregelt, die der in den meisten europäischen Nachbarländern
bereits bestehenden Regelung entspricht:
- Der Fahrzeugführer darf grundsätzlich nur mit Freisprecheinrichtung
telefonieren.
- Von dem Verbot wird der Fahrzeugführer dann „befreit“, wenn das Fahrzeug steht
und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet
ist.
- Damit bleibt z.B. im Stau mit längerem Stillstand oder bei mehrere Minuten geschlossener
Bahnschranke die Benutzung ohne Freisprecheinrichtung weiter erlaubt.
Für den Verstoß wird ein Verwarnungsgeld
- für Autofahrer in Höhe von 60 Mark
- und für Radfahrer in Höhe von 30 Mark festgesetzt.
KREISVERKEHR
Schließlich erfährt die bauliche Renaissance des Kreisverkehrs ihre
verkehrsrechtliche Entsprechung durch eine neue Vorschrift zum Verhalten in bestimmten
Kreisverkehren.
- Die Kombination der „blauen Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem
Uhrzeigersinn“ als neues Zeichen 215 (Kreisverkehr).
- Mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) an allen
Einmündungen des Kreisverkehrs zeigt die Geltung besonderer Regeln wie die Vorfahrt für
den Verkehr auf der Kreisbahn an.
- Auch darf an solchen Kreisverkehren bei Einfahrt nicht mehr „geblinkt“ werden.
- Bei der Ausfahrt muss der Fahrtrichtungsanzeiger aber weiterhin betätigt
werden.