Die Neuregelungen im Überblick
Die wichtigsten Inhalte
Zu den wichtigsten Inhalten der im März 2001  in Kraft     tretenden 33.  Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher 
   Vorschriften zählen die Neuregelung der Tempo-30-Zonen , die Regel   
   zur Benutzung eines Mobiltelefons  durch den Fahrzeugführer und die 
   neue Kreisverkehrsregelung.
     
TEMPO 30  ZONE
Nachdem mehr als 10  Jahre durchweg positive 
   Erfahrungen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen  gewonnen werden 
   konnten, werden ihre Anordnungsvoraussetzungen erleichtert. Die gesetzliche 
   Innerortshöchstgeschwindigkeit (§ 3  
   StVO) bleibt 50 km/h.
   Künftig wird es aber möglich sein, außerhalb des klassifizierten Straßennetzes und weiterer 
   wesentlicher Hauptverkehrsstraßen innerorts Tempo-30-Zonen  ohne 
   baulichen Umgestaltungsaufwand mit Verkehrszeichen anzuordnen.
     
MOBILTELEFONE
   
Des Weiteren wird die Benutzung des Mobiltelefons für den Fahrzeugführer in 
                    einer Weise geregelt, die der in den meisten europäischen Nachbarländern 
                    bereits bestehenden Regelung entspricht:
     - Der Fahrzeugführer darf grundsätzlich nur mit Freisprecheinrichtung 
         telefonieren.
 
     - Von dem Verbot wird der Fahrzeugführer dann „befreit“, wenn das Fahrzeug steht 
         und  bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet 
         ist.
 
     - Damit bleibt z.B. im Stau mit längerem Stillstand oder bei mehrere Minuten geschlossener
         Bahnschranke die Benutzung ohne Freisprecheinrichtung weiter erlaubt.
 
   
   
   Für den Verstoß wird ein Verwarnungsgeld
     - für Autofahrer in Höhe von 60  Mark
 
     - und für Radfahrer in Höhe von 30  Mark festgesetzt.
 
   
   
     
KREISVERKEHR
Schließlich erfährt die bauliche Renaissance des Kreisverkehrs ihre 
   verkehrsrechtliche Entsprechung durch eine neue Vorschrift zum Verhalten in bestimmten 
   Kreisverkehren.
   
     - Die Kombination der „blauen Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem 
         Uhrzeigersinn“ als neues Zeichen 215  (Kreisverkehr).
 
     - Mit dem Zeichen 205  (Vorfahrt gewähren!) an allen 
         Einmündungen des Kreisverkehrs zeigt die Geltung besonderer Regeln wie die Vorfahrt für 
         den Verkehr auf der Kreisbahn an.
 
     - Auch darf an solchen Kreisverkehren bei Einfahrt nicht mehr „geblinkt“ werden.
 
     - Bei der Ausfahrt muss der Fahrtrichtungsanzeiger aber weiterhin betätigt 
         werden.