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Ab 1.  Januar 2001  werden 
   für die gesetzlichen Krankenversicherten in den alten und den neuen Bundesländern die gleichen
   Bedingungen gelten.
   Damit wird zehn Jahre nach der deutschen Einheit auch in diesem Bereich des Sozialsystems ein.
   Schlussstrich unter die Teilung gesetzt. Dies ist auch ein wesentlicher Schritt hin zur   
   Vollendung der sozialen Einheit.
Ab dem 1.  Januar 2001  wird 
   in ganz Deutschland die gleiche Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze gelten.
   Diese wird bei 6.525  Mark monatlich liegen. Hierdurch vergrößert
   sich der Kreis der Versicherungspflichtigen in den neuen Ländern.
   Versicherte in den neuen Bundesländern mit einem monatlichen Verdienst von z.B. 
   7.000  Mark werden in Zukunft nicht mehr nur auf 
   5.325  Mark ihren Beitrag entrichten, sondern - wie
   die Versicherten in den alten Ländern auch - auf 6.525  Mark.
   Dies betrifft vermutlich 400.000 - 500.000    Personen. Diese freiwillig Versicherten in den neuen Bundesländern tragen auf Basis ihrer  
   Leistungsfähigkeit zur Stabilisierung des Krankenversicherungssystems bei. Die Versicherten in    den alten Ländern zeigen ihre Solidarität insbesondere dadurch, dass der vollständige
   gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich ab 1.  Januar
   2001  in sieben Stufen bis 2007    
   eingeführt wird. Mit den Transferleistungen aus dem Westen werden die mit Schulden -   
   insbesondere Altschulden - belasteten Kassen deutlich entlastet und es wird ihnen die   
   Möglichkeit eröffnet, nicht nur ihre Beitragssätze stabil zu halten, sondern auch die  
   Verschuldung nachhaltig abzubauen.
   Das erspart den betroffenen Kassen aber keineswegs, ihre Bemühungen um eine wirtschaftliche
   Arbeitsweise weiter fortzusetzen. Denn nur wenn beides ineinander greift, sind sie  
   konkurrenzfähig.
Bereits heute fließen im Rahmen des rechtskreisübergreifenden Finanzausgleichs 
   erhebliche finanzielle Mittel von den alten in die neuen Länder. Dieser Transfer beträgt im 
   Jahr 2000  rund 2,6  Milliarden 
   Mark.
   Mit dem vollständigen gesamtdeutschen RSA werden zusätzliche Mittel für die Krankenkassen in 
   den neuen Ländern zur Verfügung stehen. Der RSA wird stufenweise bis zum Jahr 
   2007 eingeführt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Versicherten 
   in den alten Ländern nicht überfordert werden. Außerdem werden die Auswirkungen des 
   vollständigen gesamtdeutschen RSA im Jahr 2002  überprüft, um 
   möglicherweise notwendige Korrekturen vornehmen zu können.
Mit dem Rechtsangleichungsgesetz werden die Voraussetzungen zur Stabilisierung 
   der Beitragssätze in den neuen Ländern geschaffen. Ziel ist es, langfristig zu einer 
   Angleichung der Beitragssätze in Ost und West zu kommen. Das hat nicht nur für den einzelnen 
   Arbeitnehmer in den neuen Ländern Vorteile. Es ist auch gerade wegen der nach wie vor 
   schwierigen Arbeitsmarktlage in den neuen Bundesländern von großer Bedeutung, denn die 
   Menschen werden dann weiter von den Lohnnebenkosten entlastet.
   Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist bereits in den letzten beiden Jahren in den 
   neuen Ländern von 13,95  Prozent (1.  
   Januar 1998 ) auf 13,80  Prozent 
   (1.  Juli 2000 ) gesunken.
   Auch der Abstand zum Beitragssatzniveau in den alten Ländern ist in diesem Zeitraum von 
   0,4  auf 0,3  Beitragssatzpunkte 
   zurückgegangen.
   Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung beim Finanzkraftausgleich zwischen alten und 
   neuen Ländern sowie die stufenweise Einführung des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs
   wurden den Krankenkassen in den neuen Ländern Perspektiven für eine weitere finanzielle 
   Konsolidierung und eine Absenkung des Beitragssatzniveaus gegeben.
   Wann und in welchem Umfang es zu Beitragssatzsenkungen kommt, hängt entscheidend von der 
   finanziellen Situation der jeweiligen Kasse ab. Um die Beiträge stabil zu halten oder sogar
   zu senken, bedarf es weiterer Anstrengungen auf Seiten der Krankenkassen und verstärkter  
   Bemühungen um Wirtschaftlichkeit durch die Leistungserbringer.
Auch die Höhe der Zuzahlungsbefreiung wird nun in den neuen und alten 
   Bundesländern gleich sein. Damit werden in den neuen Bundesländern mehr Menschen von der 
   Zuzahlungsbefreiung oder Härtefallregelung Gebrauch machen können. Zur Zeit sind in den neuen 
   Bundesländern rund zwei Millionen Personen auf Grund ihrer Einkommenssituation von Zuzahlungen 
   befreit.
   Die Grenzen werden jetzt in den neuen Bundesländern genauso hoch liegen wie in den alten 
   Ländern. Bei einer einzelnen Person wird die Befreiung bis zu einem monatlichen Einkommen von 
   1.792  Mark gelten, das sind 336  Mark    
   monatlich mehr als bisher. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze von 
   2.002  Mark um 462  Mark auf 
   2.464  Mark Arbeitseinkommen und bei Familien mit einem Kind um 
   650  Mark auf 2.912  Mark 
   Arbeitseinkommen.
   Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Befreiungsgrenze um jeweils 
   448  Mark. Durch die Anhebung der Befreiungsgrenzen kommen grob 
   geschätzt 600.000  Personen hinzu.
   Auch bei den Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung, stationäre Versorgung und   
   Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussrehabilitation und Mütterkuren wird es in den neuen und 
   alten Ländern die gleichen Sätze geben. Für die neuen Länder steigen die täglichen Zuzahlungen 
   von 14  auf 17  Mark pro Tag. Die
   Zuzahlungsregelungen für Arzneimittel waren auch schon bisher in Ost und West gleich.
| Krankenkassenleistungen | Zuzahlungshöhe | Befreiungsmöglichkeiten | 
|---|---|---|
| Arzneimittel | ||
| DM 8,- | a) Sozialklausel | |
| DM 9,- | 
  | 
  |
| DM 10,- | c) Kinder | |
| je Medikament, gestaffelt nach Packungsgröße | ||
| Verbandsmittel | ||
| DM 8,- | a) Sozialklausel | |
| für jedes Mittel | 
  | 
  |
| c) Kinder | ||
| Fahrkosten | ||
| - zu und von stationären Behandlungen | DM 25,- | a) Sozialklausel | 
| - zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird | 
  | 
  |
| - bei einem Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen | ||
| Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik)  |     
  ||
| auch bei Abgabe in der Arztpraxis | 15 % der Kosten | a) Sozialklausel | 
  | 
  ||
| c) Kinder | ||
| Hilfsmittel: Bandagen, Einlagen, Kompressionstherapie  |     
  ||
| 20 % der Kosten, die die Krankenkasse übernimmt | a) Sozialklausel c) Kinder  | 
  |
| Krankenhausbehandlung | ||
| DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage | Keine Härtefallregelung, Kinder befreit  | 
  |
| Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | ||
| DM 17,- pro Kalendertag | a) Sozialklausel c) Kinder  | 
  |
| Anschlussrehabilitation einschl. stationärer Rehabilitationsmaßnahmen mit Indikationenkatalog | ||
| DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage | a) Sozialklausel c) Kinder  | 
  |
| Mütterkuren | ||
| DM 17,- pro Kalendertag | a) Sozialklausel c) Kinder  | 
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| Zahnersatz | ||
| 50 % der Kosten ohne Bonus | a) Sozialklausel | |
| 40 % der Kosten mit Bonus | b) gleitende Übergangsklausel | |
| 35 % der Kosten bei Nachweis langjähriger Pflege | ||