POLITIK...


Änderungen im Schwerbehindertengesetz (SchwbG)


Die Neuregelungen im Überblick

Zum 1. Januar 2001 treten aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394 ) eine Reihe von Änderungen in Kraft.
Es soll die Chancen Schwerbehinderter am Arbeitsmarkt verbessern und dazu beitragen, deren überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit schnell und nachhaltig abzubauen. Bis Oktober 2002 sollen 50.000 arbeitslose Schwerbehinderte wieder Arbeit haben.

Von besonderer Bedeutung ist:
· § 5 SchwbG:
Die Pflichtquote zur Beschäftigung Schwerbehinderter wird von sechs Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Sie gilt nunmehr ab 20 Beschäftigten (bisher 16 ). Danach muss ein Arbeitgeber auf fünf Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
· § 11 SchwbG:
Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich künftig danach, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.
Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht besetzten Pflichtplatz:
·· 200 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote von drei Prozent bis unter fünf Prozent,
·· 350 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis unter drei Prozent,
·· 500 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote von unter zwei Prozent.
Dabei gilt eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.


Für Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten gelten Sonderregelungen:


Diejenigen öffentlichen Arbeitgeber des Bundes,




Quelle: Bundesregierung.de

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