Die Neuregelungen im Überblick
Zum 1. Januar 2001 treten
aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom
29. September 2000 (BGBl. I S.
1394 ) eine Reihe von Änderungen in Kraft.
Es soll die Chancen Schwerbehinderter am Arbeitsmarkt verbessern und dazu beitragen, deren
überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit schnell und nachhaltig abzubauen. Bis
Oktober 2002 sollen
50.000 arbeitslose Schwerbehinderte wieder Arbeit haben.
Von besonderer Bedeutung ist:
- · § 5 SchwbG:
- Die Pflichtquote zur Beschäftigung Schwerbehinderter wird von
sechs Prozent auf fünf
Prozent gesenkt. Sie gilt nunmehr ab 20 Beschäftigten
(bisher 16 ). Danach muss ein Arbeitgeber auf
fünf Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
beschäftigen.
- · § 11 SchwbG:
- Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich künftig danach, in welchem Umfang ein
Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt.
Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht besetzten Pflichtplatz:
- ·· 200 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote
von drei Prozent bis unter
fünf Prozent,
- ·· 350 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote
von zwei Prozent bis unter
drei Prozent,
- ·· 500 Mark monatlich bei einer Beschäftigungsquote
von unter zwei Prozent.
Dabei gilt eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
Für Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten gelten Sonderregelungen:
- Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitsplätzen, die weniger als
einen Schwerbehinderten im Jahresdurchschnitt beschäftigen, zahlen monatlich
200 Mark je unbesetzten Pflichtplatz.
- Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zahlen monatlich
200 Mark, wenn sie weniger als zwei Schwerbehinderte
beschäftigen, bzw. 350 Mark, wenn im Jahresdurchschnitt
weniger als ein Schwerbehinderter beschäftigt wird.
Diejenigen öffentlichen Arbeitgeber des Bundes,
- die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die bisher geltende Pflichtquote von
sechs Prozent erfüllen, müssen diese Pflichtquote auch
künftig erfüllen. Sollte die Beschäftigungsquote bei den öffentlichen Arbeitgebern im
Bundesbereich nach Inkrafttreten des Gesetzes zwischen fünf
und sechs Prozent liegen, so haben diese Arbeitgeber je Monat
und unbesetzten Pflichtplatz 200 DM zu zahlen.