A. Überblick
    Ziel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die 
    demografische Entwicklung vorzubereiten. Es geht um eine langfristig sichere und bezahlbare 
    Alterssicherung. Das bedeutet: Die heutigen und künftigen Beitragszahler nicht zu überfordern 
    und das Leistungsniveau auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf einem 
    angemessenen Standard zu halten.
    Mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestags vom 
26. Januar 
    
2001 zum Altersvermögensgesetz und zum 
    Altersvermögensergänzungsgesetz sind die für die Alterssicherung äußerst wichtigen 
    Reformprojekte in der Zielgerade angekommen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt 
    danach bis zum Jahre 
2020 unter 
20 
    Prozent und steigt trotz der abzusehenden demographischen Entwicklung bis zum Jahre 
    
2030 nicht über 
22 Prozent. Das 
    Rentenniveau wird 
2030 zwischen 
67 und 
    
68 Prozent liegen. Zudem wird der ergänzende Aufbau eines 
    kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens staatlich massiv gefördert - mit dem größten 
    Programm zum Aufbau von Altersvorsorgevermögen, das es je gab.
    Der Bundesrat wird sich am 
16. Februar 
    
2001 im 
2. Durchgang mit den Gesetzen 
    befassen. Das Altersvermögensgesetz bedarf seiner Zustimmung; dabei ist noch mit intensiven 
    Diskussionen zu rechnen. Das Altersvermögensergänzungsgesetz kann der Bundestag auch gegen 
    den Bundesrat durchsetzen.
 
    
        
    
    Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird die Alterssicherung 
    auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt. Die ermöglicht, den im Erwerbsleben 
    erreichten Lebensstandard im Alter zu gewährleisten.
    In das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird ein 
    individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch 
    Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit aufgenommen.
    Um verschämte Armut insbesondere im Alter zu verhindern, wird eine bedarfsorientierte 
    Grundsicherung eingeführt.
    Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen 
    über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.
    
Im zustimmungsfreien Altersvermögensergänzungsgesetz sind 
              folgende Bereiche geregelt:
    
    Die Rentenanpassung orientiert sich wieder an der Lohnentwicklung. Mit der veränderten 
    Anpassungsformel wird zugleich gewährleistet, dass für die heutigen Rentner und Rentnerinnen 
    und die Rentenzugänge ein einheitliches Rentenniveau gewährleistet ist.
    Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt.
    Pflichtbeitragszeiten in den ersten 
10 Lebensjahren eines Kindes 
    werden bis zu 
50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. 
    Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche 
    partnerschaftlich aufzuteilen.
    Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird 
    verbessert.
    Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die 
    Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung auf die 
    Beamtenversorgung wird in ein anschließendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.
    In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Bundesregierung auch bisher 
    schon in der Rentenpolitik auf gutem Kurs war.
    Mit dem zum 
01. Januar 
2001 in Kraft 
    getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die 
    unsozialen Eingriffe der alten Regierung bei Erwerbsgeminderten und Schwerbehinderten 
    korrigiert.
    Auf der Einnahmeseite wurde viel bewegt: Eine der ersten Entscheidungen war, den früheren 
    Zustand der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben durch die Beitragszahler zu ändern. Es 
    wurde sichergestellt, dass nicht durch Beiträge gedeckte Leistungen aus Steuermitteln 
    finanziert werden. In einem enormen Kraftakt ist zudem die Zahl der Beitragszahler erhöht 
    worden. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind 
    
4 Mio. Arbeitsverhältnisse neu in die Rentenversicherung einbezogen 
    worden. Es wurden gegen viele Widerstände die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die 
    gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Mit all diesen Maßnahmen konnte der Beitragssatz 
    von 
20,3 % über 
19,5 % und 
    
19,3 % auf heute 
19,1 % gesenkt 
    werden.
    Mit den jetzt beschlossenen Gesetzen sind die Voraussetzungen für einen breiten 
    gesellschaftlichen Konsens bei der Reform der Alterssicherung weiter verbessert worden. Die 
    Gewerkschaften unterstützen den Kurs von Bundesregierung und Koalition. Er findet ein hohes 
    Maß an Zustimmung in Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.
    Die notwendigen Voraussetzungen für einen überparteilichen und gesellschaftlichen Konsens 
    sind erfüllt. Die Verweigerungshaltung der Opposition folgt offensichtlich ausschließlich 
    parteitaktischem Kalkül.
 
         
   
   
   
   Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche 
   Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit 
   Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die 
   gesetzlichen Regelungen hierzu werden - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im 
   Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.
   Insgesamt werden für die Förderung der Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 
   
2008 knapp 
20 Milliarden DM 
   bereitgestellt.
   Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge soll zum 
   
01.01.2002 in Kraft treten. Die 
   Rentenversicherungspflichtigen sollen ausreichend Zeit haben, sich eingehend über geeignete 
   Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne 
   Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und 
   gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.
   
   
   Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen 
   Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in 
   Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 
   
3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, 
   geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von 
   Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der 
   Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von 
   Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige 
   Selbständige.
   Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im 
   öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge 
   aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. 
   Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 
   Pflichtversicherten.
   Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des 
   öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der 
   Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen 
   wird.
   
   
   Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-
   Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das 
   Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene 
   Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt 
   ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich 
   Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister können bei der 
   Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das 
   bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich 
   gefördert werden kann.
   Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 
   
60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Rente wegen verminderter 
   Erwerbsfähigkeit oder Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung 
   gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
   Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende 
   monatliche Leibrente zusichern; auch entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, 
   die in der Leistungsphase ab Alter 
85 mit einer Rentenversicherung 
   verbunden sind, werden zugelassen.
   Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der 
   Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen garantiert sein. Förderunschädlich können 
   die Anlageverträge bis zu einer bestimmten Höhe mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder 
   einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase 
   gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
   
   
   Förderfähig ist die Betriebliche Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, 
   Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt 
   sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht 
   werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und 
   Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer 
   Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge oder 
   Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen 
   werden.
   Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau  
   einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.
   
   
   Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung 
   der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird vom 
   zuständigen Finanzamt nach Antragstellung des Berechtigten unmittelbar auf den begünstigten 
   Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Bei 
   höheren Einkommen oder Eigenbeiträgen, die die Mindesteigenbeiträge (s. u.) übersteigen, kann 
   es günstiger sein, den Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu 
   machen. Dies wird vom Finanzamt von Amts wegen im Rahmen eines "Günstigervergleichs" geprüft. 
   Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz 
   dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem 
   Anlagekonto.
   Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen 
   nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
   in den Veranlagungszeiträumen 
2002 und 
   
2003
   
          Bis zu 
1,0 vom Hundert,
   
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2004 und 
   
2005
   
          Bis zu 
2,0 vom Hundert,
   
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2006 und 
   
2007
   
          Bis zu 
3,0 vom Hundert,
   
 
   ab dem Veranlagungszeitraum 
2008 jährlich
   
          Bis zu 
4,0 vom Hundert
   
 
   der Beitragsbemessungsgrenze (z. Zt. 
104.400 DM/Jahr) zur gesetzlichen 
   Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
   Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die 
   späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.
   
   
   Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
   
   
   in den Veranlagungszeiträumen 
2002 und 
                                
2003
          rd. 
75 DM, 
                                (
38 Euro),
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2004 und 
                                
2005
          rd. 
150 DM, 
                                (
76 Euro),
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2006 und 
                                  
2007
          rd. 
225 DM, 
                                (
114 Euro),
 
   ab dem Veranlagungszeitraum 
2008 jährlich
          rd. 
300 DM, 
                                (
154 Euro).
 
   Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn 
   beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar 
   nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen 
   Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.
   
      
   in den Veranlagungszeiträumen 
2002 und 
2003
   
          rd. 
90 DM, 
                                 (
46 Euro),
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2004 und 
   
2005
   
          rd. 
180 DM, 
                                 (
92 Euro)
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2006 und 
   
2007
   
          rd. 
270 DM, 
                                (
138 Euro)
 
   ab dem Veranlagungszeitraum 
2008 jährlich
   
          rd. 
360 DM, 
                                (
185 Euro).
 
   Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende 
   Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge +Zulage) aufgebracht wird:
   in den Veranlagungszeiträumen 
2002 und 
   
2003
   
          in Höhe von 
1,0 vom 
   Hundert,
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2004 und 
   
2005
   
          in Höhe von 
2,0 vom 
   Hundert,
 
   in den Veranlagungszeiträumen 
2006 und 
   
2007
   
          in Höhe von 
3,0 vom 
   Hundert,
 
   ab dem Veranlagungszeitraum 
2008 jährlich
   
          in Höhe von 
4,0 vom 
   Hundert
 
   des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens bis maximal zur 
   westdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 
104.400 DM/Jahr). Bei 
   Ehepaaren werden die gemeinsamen Einkommen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze zu 
   Grunde gelegt.
   Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 
4% 
   Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage 
   immer ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt 
   in jedem der Veranlagungszeiträume von 
2002 bis 
   
2004 mindestens
   rd. 
88 DM (
45 Euro) für Steuerpflichtige, bei 
   denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
   
   rd. 
74 DM (
38 Euro) für 
   Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
   
   rd. 
59 DM (
30 Euro) für Steuerpflichtige, bei 
   denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen 
   sind
   und ab dem Veranlagungszeitraum 
2005 in jedem Veranlagungszeitraum 
   mindestens jeweils
   
   rd. 
176 DM (
90 Euro) für Steuerpflichtige, bei 
   denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
   
   rd. 
147 DM (
75 Euro) für Steuerpflichtige, bei 
   denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
   
   rd. 
117 DM (
60 Euro) für Steuerpflichtige, bei 
   denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
   Beispiele:
   Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 
50.000 DM 
   Bruttoverdienst erhält im Jahre 
2008 
   für eigene Aufwendungen in Höhe von 
680 DM vom Staat eine Zulage von 
   
1.320 DM (
300 DM + 
300 
   DM + 
360 DM + 
360 DM) jährlich und erreicht so 
   eine jährliche Sparleistung von 
2000 DM (= 
   
4% von 
50.000).
   Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein 
   rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre 
                             
2008 für einen 
   Mindesteigenbeitrag von 
147 DM jährlich vom Staat eine Zulage von 
                
660 DM (
300 DM + 
                
360 DM) und erreicht eine jährliche Sparleistung von 
                
807 DM. Die staatliche Zulage macht dabei über 
                
80 % der gesamten Sparleistung aus.
 
       
   
   
   
   Zum Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung werden die arbeits- und steuerrechtlichen 
   Rahmenbedingungen erheblich verbessert. Den Tarifvertragsparteien werden Möglichkeiten 
   geboten, durch neue Tarifabschlüsse und Betriebsvereinbarungen die betriebliche Altersvorsorge 
   der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf breiter Grundlage zu fördern.
   
   
   
   Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch 
   Entgeltumwandlung. Die Durchführung dieses Anspruchs unterliegt der Vereinbarung zwischen 
   Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Besteht eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der 
   Arbeitgeber die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken. Andernfalls kann der 
   Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
   
   
   
   Bei den auf der Basis von Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften tritt sofortige 
   gesetzliche Unverfallbarkeit ein, so dass diese beim Betriebswechsel nicht verloren gehen. 
   Außerdem werden die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf Grund 
   von Zusagen des Arbeitgebers ohne Entgeltumwandlung auf 
5 Jahre und 
   das 
30. Lebensjahr verkürzt. Die Möglichkeit der Mitnahme von 
   Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber wird ebenfalls verbessert. Durch die sofortige 
   Unverfallbarkeit wird die Mobilität der Beschäftigten und die Mitnahme von Ansprüchen 
   erheblich verbessert. Die Verkürzung der allgemeinen Fristen zur Unverfallbarkeit bei Zusagen 
   von Arbeitgebern beseitigt vor allem Nachteile von Frauen durch Unterbrechung ihrer 
   Erwerbstätigkeit wegen Erziehung von Kindern.
   
   
   
   Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wird vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit 
   erfolgt die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt. Anreiz dazu besteht in der 
   Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die 
   Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht
   geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Beitragsfreie 
   Entgeltumwandlung wird für alle Durchführungen auf 
4 % der 
   Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt und nur 
   noch bis Ende 
2008 zugelassen.
   Für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge kann die steuerliche Förderung aus Zulagen 
   bzw. Sonderausgabenabzug mit Beitragspflicht des Aufwands in Anspruch genommen werden.
   Zuführungen in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse sind für den Arbeitgeber bis zu 
   der Grenze von 
4% dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Eine 
   Änderung erfolgt dagegen nicht bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 
   Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 
3408 bzw. 
   
4200 DM im Jahr und bei der Finanzierung von Direktzusagen und Zusagen 
   über Unterstützungskassen durch Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben durch den 
   Arbeitgeber.
   
   
   Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. 
   Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds verbessert. Die 
   Förderung wird damit indirekt auch für die internen Durchführungswege Direktzusage und 
   Unterstützungskasse geöffnet. Anwartschaften in den internen Durchführungen können steuer- und 
   beitragsfrei in den Pensionsfonds übertragen werden. Mit der Möglichkeit der Auslagerung von 
   Rückstellungen für Direktzusagen wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit 
   ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Für Arbeitnehmer ist damit 
   der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen 
   Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des 
   Arbeitgebers mitnehmen können.
   Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch 
   Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie beschränkt auf den Nominalwert der eingezahlten 
   Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene 
   langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt 
   lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und 
   Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen der nachgelagerten 
   Besteuerung.
   Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage ist für den Pensionsfonds die Verpflichtung 
   verbunden, ein internationalen Standards entsprechendes Risiko-Management einzurichten, um die 
   Anlagestrategie auf das Profil der Verpflichtungen gegenüber Versorgungsanwärtern bzw. 
   Rentnern abzustimmen. Um die Sicherheit der für die Vermögensanwärter angelegten Gelder
   zu gewährleisten, müssen Geschäftsbetrieb und die Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) 
   durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überwacht werden.
   Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen 
   Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und 
   anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und 
   Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.
   
   
   Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie Furcht vor 
   dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder haben. Dies ist eine wichtige Ursache für verschämte 
   Armut, die die Bundesregierung verhindern will. Deshalb ist im Rahmen der Rentenreform die 
   Einführung eines eigenständigen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter 
   und bei Erwerbsminderung (GSiG) vorgesehen. Das Gesetz soll durch die Kreise und kreisfreien 
   Städte als Träger der Grundsicherung durchgeführt werden.
   Die Regelungen der bedarfsorientierten Grundsicherung sind nunmehr im Rahmen eines 
   eigenständigen, dem Bundessozialhilfegesetz vorgelagerten Leistungsgesetzes vorgesehen. Dieses 
   ist Bestandteil des Altersvermögensgesetzes und damit auch Bestandteil der Rentenreform. 
   Inhaltlich entsprechen die Regelungen den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung zur 
   Verhinderung von Armut im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung:
   Antragsberechtigt sind über 
65-Jährige und aus medizinischen Gründen 
   dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der 
   Bundesrepublik Deutschland haben.
   Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und 
   Eltern der Grundsicherungsberechtigten findet nicht statt.
   Die Leistung wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von 
   Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen 
   pauschaliert werden.
   Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die 
   Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der 
   Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der 
   Grundsicherung - zu unterstützen.
   Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die 
   Mehrausgaben aufgrund dieses Gesetzes in Höhe von 
600 Mio. DM über den 
   bereits vorgesehenen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht.
   Durch die genannten Maßnahmen wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre 
   berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation 
   erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an 
   schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.
   
   
   Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft allen Versicherten, die das 
   
27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich Auskünfte über den Stand 
   ihrer Rentenanwartschaften erteilen.
   Hierdurch wird allen Versicherten die Möglichkeit gegeben, ihre jeweiligen Entscheidungen im 
   Rahmen des Aufbaus der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls die 
   weitere Anlagestrategie im Hinblick auf das für das Alter gewünschte Versorgungsniveau zu 
   optimieren. Darüber hinaus erhalten die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, Auskünfte 
   im Sinne einer Wegweiserfunktion zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altervorsorge zu 
   geben.
   
   
   Rückkehr zur lohnorientierten Rentenanpassung
   Mit der Rückkehr zur lohnorientierten Renteanpassung wird sichergestellt, dass die 
   Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der 
   Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die 
   Alterssicherung betreffen, bleiben in der Anpassungsformel künftig unberücksichtigt. Damit 
   wird die Rentenanpassung durch Steuerrechtsänderungen nicht mehr tangiert. Da langfristig ein 
   angemessener Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher Altersvorsorge erreicht werden kann, 
   ist es folgerichtig, die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge in der 
   Anpassungsformel zu berücksichtigen.
   
   In der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vom 
11. bis 
   
13. Dezember 
2000 wurde 
   trotz überwiegender Zustimmung zur Notwendigkeit der Reform sowie zu den Reformzielen 
   kritische Stellungnahmen insbesondere das zukünftig zu erwartende Rentenniveau der jüngeren 
   Generation durch die ursprünglich vorgesehene Einführung des "Ausgleichsfaktors" 
   bemängelt.
   Im Interesse eines möglichst breiten Konsenses wurde daher ein Vorschlag des Verbands 
   Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) aufgegriffen, der in der Anhörung eine breite 
   Zustimmung fand. Danach wird die bisher mit dem Ausgleichsfaktor, der nur Rentenneuzugänge ab 
   
2011 betroffen hätte, vorgesehene beitragssatzdämpfende Wirkung ab 
   
2011 in die Rentenanpassungsformel integriert. Bei Wahrung der 
   Beitragssatzstabilität wird so ein höheres Rentenniveau für die jüngere Generation ermöglicht. 
   Die veränderte Formel beteiligt sowohl die Bestandsrentner wie auch die künftigen 
   Rentnerjahrgänge durch einen etwas flacheren Rentenanstieg an den notwendigen Einsparungen. Da 
   die Beteiligung breiter erfolgt, ist die Wirkung für den Einzelnen deutlich geringer und ein 
   einheitliches Rentenniveau von Zugangs- und Bestandsrentnern gewahrt.
   Das Rentenniveau wird 
2030 zwischen 
67 und 
   
68 Prozent liegen. Der Beitragssatz bleibt bis zum 
   Jahre 
2020 unter 
20 Prozent und steigt bis 
   zum Jahre 
2030 nicht über 
22 
   Prozent.
   Ausbau von kindbezogenen Leistungen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der 
   Frau, Reform des Hinterbliebenenrechts und Rentensplitting für Ehegatten
   
   
   Um die rentenrechtlichen Folgen geringer Entgelte abzumildern, sollen die Rentenanwartschaften 
   von Erziehungspersonen, die während der ersten 
10 Lebensjahre des 
   Kindes erwerbstätig sind, diese Tätigkeit aber wegen der Kindererziehung vor allem in Form von 
   Teilzeitarbeit ausüben und deshalb unterdurchschnittlich verdienen, bei der Rentenberechnung 
   nach den Grundsätzen der so genannten Rente nach Mindesteinkommen aufgewertet werden und zwar 
   für Zeiten ab 
1992. Dabei erfolgt eine Erhöhung der individuellen 
   Entgelte um 
50 % auf maximal 
100 % des 
   Durchschnittseinkommens, wenn insgesamt 
25 Jahre mit 
   rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, kindererziehungsbedingte 
   Lücken in der Versicherungsbiographie möglichst kurz zu halten und bald nach der 
   Kindererziehungszeit zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies wird insbesondere 
   Frauen zu gute kommen, die eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn das jüngste Kind in den 
   Kindergarten kommt.
   Diese Begünstigung kommt auch Erziehungspersonen zugute, die wegen der Betreuung eines 
   pflegebedürftigen Kindes vielfach nicht erwerbstätig sein können. Auch hier wird die für die 
   Pflegeperson anzuerkennende Pflichtbeitragszeit ab 
1992 bei der 
   Berechnung der Rente um 
50 % - maximal jedoch auf den Wert, der sich 
   aus 
100 % des Durchschnittsverdienstes ergibt - aufgewertet, und 
   zwar sogar bis zur Vollendung des 
18. Lebensjahres des 
   pflegebedürftigen Kindes.
   
   
   Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern unter 
   zehn Jahren regelmäßig auch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können und deshalb eine 
   Höherbewertung von Beitragszeiten nicht erhalten, wird als Ausgleich nach Auslaufen der 
   Kindererziehungszeit (also ab dem 
4. Lebensjahr des Kindes) bis zum 
   
10. Lebensjahr eine rentenrechtliche Gutschrift von Entgeltpunkten 
   gewährt und zwar für Zeiten ab 
1992. Diese Gutschrift entspricht 
   regelmäßig der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von 
   Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr). 
   Ein Entgeltpunkt entspricht der Rente für 
1 Jahr Erwerbstätigkeit 
   mit einem Durchschnittsverdienst (z.Z. in den alten Bundesländern 
   
48,58 DM mtl., in den neuen Bundesländern 
   
42,26 DM).
   
   
   Auch in der Hinterbliebenenversorgung wird künftig Kindererziehung berücksichtigt. Aus diesem 
   Grunde wird der der Witwen-/Witwerrente zugrunde liegende allgemeine Versorgungssatz moderat 
   von 
60 % auf 
55 % gesenkt und die Rente 
   gleichzeitig für jedes erzogene Kind um einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt erhöht. Diese 
   Umschichtung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung ist deshalb gerechtfertigt, weil Frauen, 
   die Kinder erziehen, wesentlich größere erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiografie 
   aufweisen als Frauen und Männer, die keine Kinder erzogen haben.
   Sie führt bereits für die Witwe mit durchschnittlicher Witwenrente, die zwei Kinder erzogen 
   hat, zu einer kleinen Verbesserung ihrer Witwenrente.
   Im Übrigen werden Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften auf die 
   Hinterbliebenenrente beseitigt. Zukünftig sollen grundsätzlich alle Einkunftsarten (auch 
   Vermögenseinkünfte) angerechnet werden, weil die bisherigen Beschränkungen auf Einkommen aus 
   Erwerbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge - 
   das typische Einkommen kleiner Leute - sozialpolitisch unbefriedigend ist. Allerdings sind 
   Renten aus der neu zu fördernden zusätzlichen Altersversorgung, die ja gerade dazu bestimmt 
   sind, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein gutes Auskommen im Alter zu sichern, hiervon 
   ausgenommen worden.
   Bei der Einkommensanrechnung wird für den kindbezogenen Freibetrag die Dynamik dauerhaft 
   beibehalten, so dass das Anliegen des Gesetzgebers, die Kindererziehung durch vielfältige 
   Regelungen zu fördern, auch hier zum Ausdruck kommt. Allerdings wird der Grundfreibetrag für 
   die Einkommensanrechnung in der Höhe bei Inkrafttreten des Gesetzes festgeschrieben, in Euro 
   umgerechnet und aufgerundet (
675 Euro). Für die neuen Bundesländer 
   bleibt es bei der bisherigen Dynamisierung, bis der Freibetrag der alten Länder erreicht ist. 
   Auf diesem Niveau wird er dann ebenfalls angehalten. Nach 
10 Jahren 
   soll eine Überprüfung der Freibetragsfestschreibung erfolgen.
   Die Reform der Hinterbliebenenversorgung wird unter Wahrung eines langjährigen 
   Vertrauensschutzes nur für Ehepaare, bei denen beide Partner jünger als 
   
40 Jahre sind, eingeführt werden. Hiermit wird dem Umstand Rechnung 
   getragen, dass alle älteren Paare bei ihrer Lebensplanung an den derzeit geltenden Regelungen 
   orientiert haben und eine Änderung der Lebensplanung nur schwer zu realisieren sein dürfte. 
   Die vorgesehenen Einschränkungen (wie z.B. das Einfrieren des Freibetrages) kommen daher nur 
   langfristig zum Tragen und wirken somit erst, wenn die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter 
   angestiegen und die Bedeutung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer eigenständigen 
   Alterssicherung der Frau zurückgegangen sein dürfte.
   Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderte Frauen, die keine Kinder erziehen und jünger 
   als 
45 Jahre sind (kleine Witwenrente), wird die Bezugsdauer auf 
   eine Übergangszeit von 
2 Jahren befristet.
   
   
   Zum Ausbau der eigenständigen Alterssicherung der Frauen soll jüngeren Ehegatten die 
   Möglichkeit eingeräumt werden, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaft
   lich aufzuteilen. Anstelle der herkömmlichen Versorgung von Verheirateten und Verwitweten (zu 
   Lebzeiten beider Ehegatten erhält jeder seine eigene Versichertenrente und beim Tod des ersten 
   Ehegatten wird dem/der Überlebenden zusätzlich zu seiner/ihrer eigenen Rente eine subsidiäre 
   abgeleitete Hinterbliebenenrente gewährt) kann durch eine übereinstimmende Erklärung beider 
   Ehegatten ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften 
   erreicht werden. Die Wirkung dieser partnerschaftlichen Teilung tritt regelmäßig bereits zu 
   Lebzeiten beider Ehegatten (nämlich bei der Gewährung einer Vollrente wegen Alters auch für 
   den zweiten Ehegatten) ein. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höheren eigenständigen 
   Rentenleistungen für die Frau, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung 
   unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen.
   Ein Splitting wird allerdings nur durchgeführt, wenn bei beiden Ehegatten jeweils 
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit wird eine 
   ungerechtfertigte Begünstigung für Personen vermieden, die den Schwerpunkt ihrer Versorgung 
   außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
   Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie
   Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird 
   verbessert. Wie bei Zeiten der schulischen Ausbildung, die in aller Regel vor Eintritt in das 
   Erwerbsleben liegen, sollen etwa auch Zeiten der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit ohne die 
   Unterbrechung eines Pflichtversicherungsverhältnisses angerechnet werden. Damit werden sich 
   insbesondere im Falle von Frühinvalidität bzw. frühem Tod für den Versicherten selbst bzw. 
   seine Hinterbliebenen teils erhebliche Verbesserungen in der Rentenhöhe ergeben.