A. Überblick
Ziel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die
demografische Entwicklung vorzubereiten. Es geht um eine langfristig sichere und bezahlbare
Alterssicherung. Das bedeutet: Die heutigen und künftigen Beitragszahler nicht zu überfordern
und das Leistungsniveau auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf einem
angemessenen Standard zu halten.
Mit den Gesetzesbeschlüssen des Deutschen Bundestags vom
26. Januar
2001 zum Altersvermögensgesetz und zum
Altersvermögensergänzungsgesetz sind die für die Alterssicherung äußerst wichtigen
Reformprojekte in der Zielgerade angekommen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt
danach bis zum Jahre
2020 unter
20
Prozent und steigt trotz der abzusehenden demographischen Entwicklung bis zum Jahre
2030 nicht über
22 Prozent. Das
Rentenniveau wird
2030 zwischen
67 und
68 Prozent liegen. Zudem wird der ergänzende Aufbau eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens staatlich massiv gefördert - mit dem größten
Programm zum Aufbau von Altersvorsorgevermögen, das es je gab.
Der Bundesrat wird sich am
16. Februar
2001 im
2. Durchgang mit den Gesetzen
befassen. Das Altersvermögensgesetz bedarf seiner Zustimmung; dabei ist noch mit intensiven
Diskussionen zu rechnen. Das Altersvermögensergänzungsgesetz kann der Bundestag auch gegen
den Bundesrat durchsetzen.
Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird die Alterssicherung
auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt. Die ermöglicht, den im Erwerbsleben
erreichten Lebensstandard im Alter zu gewährleisten.
In das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird ein
individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit aufgenommen.
Um verschämte Armut insbesondere im Alter zu verhindern, wird eine bedarfsorientierte
Grundsicherung eingeführt.
Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen
über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.
Im zustimmungsfreien Altersvermögensergänzungsgesetz sind
folgende Bereiche geregelt:
Die Rentenanpassung orientiert sich wieder an der Lohnentwicklung. Mit der veränderten
Anpassungsformel wird zugleich gewährleistet, dass für die heutigen Rentner und Rentnerinnen
und die Rentenzugänge ein einheitliches Rentenniveau gewährleistet ist.
Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt.
Pflichtbeitragszeiten in den ersten
10 Lebensjahren eines Kindes
werden bis zu
50 % höher als nach geltendem Recht bewertet.
Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche
partnerschaftlich aufzuteilen.
Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird
verbessert.
Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die
Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung auf die
Beamtenversorgung wird in ein anschließendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.
In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Bundesregierung auch bisher
schon in der Rentenpolitik auf gutem Kurs war.
Mit dem zum
01. Januar
2001 in Kraft
getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die
unsozialen Eingriffe der alten Regierung bei Erwerbsgeminderten und Schwerbehinderten
korrigiert.
Auf der Einnahmeseite wurde viel bewegt: Eine der ersten Entscheidungen war, den früheren
Zustand der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben durch die Beitragszahler zu ändern. Es
wurde sichergestellt, dass nicht durch Beiträge gedeckte Leistungen aus Steuermitteln
finanziert werden. In einem enormen Kraftakt ist zudem die Zahl der Beitragszahler erhöht
worden. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind
4 Mio. Arbeitsverhältnisse neu in die Rentenversicherung einbezogen
worden. Es wurden gegen viele Widerstände die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die
gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Mit all diesen Maßnahmen konnte der Beitragssatz
von
20,3 % über
19,5 % und
19,3 % auf heute
19,1 % gesenkt
werden.
Mit den jetzt beschlossenen Gesetzen sind die Voraussetzungen für einen breiten
gesellschaftlichen Konsens bei der Reform der Alterssicherung weiter verbessert worden. Die
Gewerkschaften unterstützen den Kurs von Bundesregierung und Koalition. Er findet ein hohes
Maß an Zustimmung in Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.
Die notwendigen Voraussetzungen für einen überparteilichen und gesellschaftlichen Konsens
sind erfüllt. Die Verweigerungshaltung der Opposition folgt offensichtlich ausschließlich
parteitaktischem Kalkül.
Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche
Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit
Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die
gesetzlichen Regelungen hierzu werden - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im
Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.
Insgesamt werden für die Förderung der Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr
2008 knapp
20 Milliarden DM
bereitgestellt.
Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge soll zum
01.01.2002 in Kraft treten. Die
Rentenversicherungspflichtigen sollen ausreichend Zeit haben, sich eingehend über geeignete
Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne
Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und
gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in
Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer:
3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende,
geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der
Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von
Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige
Selbständige.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge
aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten.
Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Pflichtversicherten.
Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der
Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen
wird.
Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene
Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt
ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich
Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister können bei der
Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das
bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich
gefördert werden kann.
Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des
60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende
monatliche Leibrente zusichern; auch entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben,
die in der Leistungsphase ab Alter
85 mit einer Rentenversicherung
verbunden sind, werden zugelassen.
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der
Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen garantiert sein. Förderunschädlich können
die Anlageverträge bis zu einer bestimmten Höhe mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder
einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase
gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
Förderfähig ist die Betriebliche Alterversorgung in Form von Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt
sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht
werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und
Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer
Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge oder
Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen
werden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau
einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung
der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird vom
zuständigen Finanzamt nach Antragstellung des Berechtigten unmittelbar auf den begünstigten
Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Bei
höheren Einkommen oder Eigenbeiträgen, die die Mindesteigenbeiträge (s. u.) übersteigen, kann
es günstiger sein, den Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu
machen. Dies wird vom Finanzamt von Amts wegen im Rahmen eines "Günstigervergleichs" geprüft.
Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz
dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem
Anlagekonto.
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen
nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und
2003
Bis zu
1,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und
2005
Bis zu
2,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und
2007
Bis zu
3,0 vom Hundert,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich
Bis zu
4,0 vom Hundert
der Beitragsbemessungsgrenze (z. Zt.
104.400 DM/Jahr) zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die
späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und
2003
rd.
75 DM,
(
38 Euro),
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und
2005
rd.
150 DM,
(
76 Euro),
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und
2007
rd.
225 DM,
(
114 Euro),
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich
rd.
300 DM,
(
154 Euro).
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn
beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar
nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen
Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und
2003
rd.
90 DM,
(
46 Euro),
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und
2005
rd.
180 DM,
(
92 Euro)
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und
2007
rd.
270 DM,
(
138 Euro)
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich
rd.
360 DM,
(
185 Euro).
Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende
Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge +Zulage) aufgebracht wird:
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und
2003
in Höhe von
1,0 vom
Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und
2005
in Höhe von
2,0 vom
Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und
2007
in Höhe von
3,0 vom
Hundert,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich
in Höhe von
4,0 vom
Hundert
des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens bis maximal zur
westdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit
104.400 DM/Jahr). Bei
Ehepaaren werden die gemeinsamen Einkommen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze zu
Grunde gelegt.
Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den
4%
Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage
immer ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt
in jedem der Veranlagungszeiträume von
2002 bis
2004 mindestens
rd.
88 DM (
45 Euro) für Steuerpflichtige, bei
denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
rd.
74 DM (
38 Euro) für
Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
rd.
59 DM (
30 Euro) für Steuerpflichtige, bei
denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
sind
und ab dem Veranlagungszeitraum
2005 in jedem Veranlagungszeitraum
mindestens jeweils
rd.
176 DM (
90 Euro) für Steuerpflichtige, bei
denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
rd.
147 DM (
75 Euro) für Steuerpflichtige, bei
denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
rd.
117 DM (
60 Euro) für Steuerpflichtige, bei
denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und
50.000 DM
Bruttoverdienst erhält im Jahre
2008
für eigene Aufwendungen in Höhe von
680 DM vom Staat eine Zulage von
1.320 DM (
300 DM +
300
DM +
360 DM +
360 DM) jährlich und erreicht so
eine jährliche Sparleistung von
2000 DM (=
4% von
50.000).
Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein
rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre
2008 für einen
Mindesteigenbeitrag von
147 DM jährlich vom Staat eine Zulage von
660 DM (
300 DM +
360 DM) und erreicht eine jährliche Sparleistung von
807 DM. Die staatliche Zulage macht dabei über
80 % der gesamten Sparleistung aus.
Zum Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung werden die arbeits- und steuerrechtlichen
Rahmenbedingungen erheblich verbessert. Den Tarifvertragsparteien werden Möglichkeiten
geboten, durch neue Tarifabschlüsse und Betriebsvereinbarungen die betriebliche Altersvorsorge
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf breiter Grundlage zu fördern.
Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung. Die Durchführung dieses Anspruchs unterliegt der Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Besteht eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der
Arbeitgeber die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken. Andernfalls kann der
Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Bei den auf der Basis von Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften tritt sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit ein, so dass diese beim Betriebswechsel nicht verloren gehen.
Außerdem werden die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf Grund
von Zusagen des Arbeitgebers ohne Entgeltumwandlung auf
5 Jahre und
das
30. Lebensjahr verkürzt. Die Möglichkeit der Mitnahme von
Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber wird ebenfalls verbessert. Durch die sofortige
Unverfallbarkeit wird die Mobilität der Beschäftigten und die Mitnahme von Ansprüchen
erheblich verbessert. Die Verkürzung der allgemeinen Fristen zur Unverfallbarkeit bei Zusagen
von Arbeitgebern beseitigt vor allem Nachteile von Frauen durch Unterbrechung ihrer
Erwerbstätigkeit wegen Erziehung von Kindern.
Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wird vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit
erfolgt die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt. Anreiz dazu besteht in der
Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die
Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht
geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Beitragsfreie
Entgeltumwandlung wird für alle Durchführungen auf
4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt und nur
noch bis Ende
2008 zugelassen.
Für die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge kann die steuerliche Förderung aus Zulagen
bzw. Sonderausgabenabzug mit Beitragspflicht des Aufwands in Anspruch genommen werden.
Zuführungen in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse sind für den Arbeitgeber bis zu
der Grenze von
4% dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Eine
Änderung erfolgt dagegen nicht bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit
Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu
3408 bzw.
4200 DM im Jahr und bei der Finanzierung von Direktzusagen und Zusagen
über Unterstützungskassen durch Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben durch den
Arbeitgeber.
Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw.
Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds verbessert. Die
Förderung wird damit indirekt auch für die internen Durchführungswege Direktzusage und
Unterstützungskasse geöffnet. Anwartschaften in den internen Durchführungen können steuer- und
beitragsfrei in den Pensionsfonds übertragen werden. Mit der Möglichkeit der Auslagerung von
Rückstellungen für Direktzusagen wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit
ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Für Arbeitnehmer ist damit
der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen
Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des
Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch
Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie beschränkt auf den Nominalwert der eingezahlten
Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene
langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt
lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen der nachgelagerten
Besteuerung.
Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage ist für den Pensionsfonds die Verpflichtung
verbunden, ein internationalen Standards entsprechendes Risiko-Management einzurichten, um die
Anlagestrategie auf das Profil der Verpflichtungen gegenüber Versorgungsanwärtern bzw.
Rentnern abzustimmen. Um die Sicherheit der für die Vermögensanwärter angelegten Gelder
zu gewährleisten, müssen Geschäftsbetrieb und die Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität)
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen überwacht werden.
Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen
Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und
anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und
Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie Furcht vor
dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder haben. Dies ist eine wichtige Ursache für verschämte
Armut, die die Bundesregierung verhindern will. Deshalb ist im Rahmen der Rentenreform die
Einführung eines eigenständigen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (GSiG) vorgesehen. Das Gesetz soll durch die Kreise und kreisfreien
Städte als Träger der Grundsicherung durchgeführt werden.
Die Regelungen der bedarfsorientierten Grundsicherung sind nunmehr im Rahmen eines
eigenständigen, dem Bundessozialhilfegesetz vorgelagerten Leistungsgesetzes vorgesehen. Dieses
ist Bestandteil des Altersvermögensgesetzes und damit auch Bestandteil der Rentenreform.
Inhaltlich entsprechen die Regelungen den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung zur
Verhinderung von Armut im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung:
Antragsberechtigt sind über
65-Jährige und aus medizinischen Gründen
dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und
Eltern der Grundsicherungsberechtigten findet nicht statt.
Die Leistung wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von
Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen
pauschaliert werden.
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die
Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der
Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der
Grundsicherung - zu unterstützen.
Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die
Mehrausgaben aufgrund dieses Gesetzes in Höhe von
600 Mio. DM über den
bereits vorgesehenen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht.
Durch die genannten Maßnahmen wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre
berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation
erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an
schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.
Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft allen Versicherten, die das
27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich Auskünfte über den Stand
ihrer Rentenanwartschaften erteilen.
Hierdurch wird allen Versicherten die Möglichkeit gegeben, ihre jeweiligen Entscheidungen im
Rahmen des Aufbaus der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls die
weitere Anlagestrategie im Hinblick auf das für das Alter gewünschte Versorgungsniveau zu
optimieren. Darüber hinaus erhalten die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, Auskünfte
im Sinne einer Wegweiserfunktion zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altervorsorge zu
geben.
Rückkehr zur lohnorientierten Rentenanpassung
Mit der Rückkehr zur lohnorientierten Renteanpassung wird sichergestellt, dass die
Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der
Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die
Alterssicherung betreffen, bleiben in der Anpassungsformel künftig unberücksichtigt. Damit
wird die Rentenanpassung durch Steuerrechtsänderungen nicht mehr tangiert. Da langfristig ein
angemessener Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher Altersvorsorge erreicht werden kann,
ist es folgerichtig, die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge in der
Anpassungsformel zu berücksichtigen.
In der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vom
11. bis
13. Dezember
2000 wurde
trotz überwiegender Zustimmung zur Notwendigkeit der Reform sowie zu den Reformzielen
kritische Stellungnahmen insbesondere das zukünftig zu erwartende Rentenniveau der jüngeren
Generation durch die ursprünglich vorgesehene Einführung des "Ausgleichsfaktors"
bemängelt.
Im Interesse eines möglichst breiten Konsenses wurde daher ein Vorschlag des Verbands
Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) aufgegriffen, der in der Anhörung eine breite
Zustimmung fand. Danach wird die bisher mit dem Ausgleichsfaktor, der nur Rentenneuzugänge ab
2011 betroffen hätte, vorgesehene beitragssatzdämpfende Wirkung ab
2011 in die Rentenanpassungsformel integriert. Bei Wahrung der
Beitragssatzstabilität wird so ein höheres Rentenniveau für die jüngere Generation ermöglicht.
Die veränderte Formel beteiligt sowohl die Bestandsrentner wie auch die künftigen
Rentnerjahrgänge durch einen etwas flacheren Rentenanstieg an den notwendigen Einsparungen. Da
die Beteiligung breiter erfolgt, ist die Wirkung für den Einzelnen deutlich geringer und ein
einheitliches Rentenniveau von Zugangs- und Bestandsrentnern gewahrt.
Das Rentenniveau wird
2030 zwischen
67 und
68 Prozent liegen. Der Beitragssatz bleibt bis zum
Jahre
2020 unter
20 Prozent und steigt bis
zum Jahre
2030 nicht über
22
Prozent.
Ausbau von kindbezogenen Leistungen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der
Frau, Reform des Hinterbliebenenrechts und Rentensplitting für Ehegatten
Um die rentenrechtlichen Folgen geringer Entgelte abzumildern, sollen die Rentenanwartschaften
von Erziehungspersonen, die während der ersten
10 Lebensjahre des
Kindes erwerbstätig sind, diese Tätigkeit aber wegen der Kindererziehung vor allem in Form von
Teilzeitarbeit ausüben und deshalb unterdurchschnittlich verdienen, bei der Rentenberechnung
nach den Grundsätzen der so genannten Rente nach Mindesteinkommen aufgewertet werden und zwar
für Zeiten ab
1992. Dabei erfolgt eine Erhöhung der individuellen
Entgelte um
50 % auf maximal
100 % des
Durchschnittseinkommens, wenn insgesamt
25 Jahre mit
rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, kindererziehungsbedingte
Lücken in der Versicherungsbiographie möglichst kurz zu halten und bald nach der
Kindererziehungszeit zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies wird insbesondere
Frauen zu gute kommen, die eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn das jüngste Kind in den
Kindergarten kommt.
Diese Begünstigung kommt auch Erziehungspersonen zugute, die wegen der Betreuung eines
pflegebedürftigen Kindes vielfach nicht erwerbstätig sein können. Auch hier wird die für die
Pflegeperson anzuerkennende Pflichtbeitragszeit ab
1992 bei der
Berechnung der Rente um
50 % - maximal jedoch auf den Wert, der sich
aus
100 % des Durchschnittsverdienstes ergibt - aufgewertet, und
zwar sogar bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des
pflegebedürftigen Kindes.
Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern unter
zehn Jahren regelmäßig auch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können und deshalb eine
Höherbewertung von Beitragszeiten nicht erhalten, wird als Ausgleich nach Auslaufen der
Kindererziehungszeit (also ab dem
4. Lebensjahr des Kindes) bis zum
10. Lebensjahr eine rentenrechtliche Gutschrift von Entgeltpunkten
gewährt und zwar für Zeiten ab
1992. Diese Gutschrift entspricht
regelmäßig der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von
Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr).
Ein Entgeltpunkt entspricht der Rente für
1 Jahr Erwerbstätigkeit
mit einem Durchschnittsverdienst (z.Z. in den alten Bundesländern
48,58 DM mtl., in den neuen Bundesländern
42,26 DM).
Auch in der Hinterbliebenenversorgung wird künftig Kindererziehung berücksichtigt. Aus diesem
Grunde wird der der Witwen-/Witwerrente zugrunde liegende allgemeine Versorgungssatz moderat
von
60 % auf
55 % gesenkt und die Rente
gleichzeitig für jedes erzogene Kind um einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt erhöht. Diese
Umschichtung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung ist deshalb gerechtfertigt, weil Frauen,
die Kinder erziehen, wesentlich größere erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiografie
aufweisen als Frauen und Männer, die keine Kinder erzogen haben.
Sie führt bereits für die Witwe mit durchschnittlicher Witwenrente, die zwei Kinder erzogen
hat, zu einer kleinen Verbesserung ihrer Witwenrente.
Im Übrigen werden Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften auf die
Hinterbliebenenrente beseitigt. Zukünftig sollen grundsätzlich alle Einkunftsarten (auch
Vermögenseinkünfte) angerechnet werden, weil die bisherigen Beschränkungen auf Einkommen aus
Erwerbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge -
das typische Einkommen kleiner Leute - sozialpolitisch unbefriedigend ist. Allerdings sind
Renten aus der neu zu fördernden zusätzlichen Altersversorgung, die ja gerade dazu bestimmt
sind, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein gutes Auskommen im Alter zu sichern, hiervon
ausgenommen worden.
Bei der Einkommensanrechnung wird für den kindbezogenen Freibetrag die Dynamik dauerhaft
beibehalten, so dass das Anliegen des Gesetzgebers, die Kindererziehung durch vielfältige
Regelungen zu fördern, auch hier zum Ausdruck kommt. Allerdings wird der Grundfreibetrag für
die Einkommensanrechnung in der Höhe bei Inkrafttreten des Gesetzes festgeschrieben, in Euro
umgerechnet und aufgerundet (
675 Euro). Für die neuen Bundesländer
bleibt es bei der bisherigen Dynamisierung, bis der Freibetrag der alten Länder erreicht ist.
Auf diesem Niveau wird er dann ebenfalls angehalten. Nach
10 Jahren
soll eine Überprüfung der Freibetragsfestschreibung erfolgen.
Die Reform der Hinterbliebenenversorgung wird unter Wahrung eines langjährigen
Vertrauensschutzes nur für Ehepaare, bei denen beide Partner jünger als
40 Jahre sind, eingeführt werden. Hiermit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass alle älteren Paare bei ihrer Lebensplanung an den derzeit geltenden Regelungen
orientiert haben und eine Änderung der Lebensplanung nur schwer zu realisieren sein dürfte.
Die vorgesehenen Einschränkungen (wie z.B. das Einfrieren des Freibetrages) kommen daher nur
langfristig zum Tragen und wirken somit erst, wenn die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter
angestiegen und die Bedeutung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer eigenständigen
Alterssicherung der Frau zurückgegangen sein dürfte.
Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderte Frauen, die keine Kinder erziehen und jünger
als
45 Jahre sind (kleine Witwenrente), wird die Bezugsdauer auf
eine Übergangszeit von
2 Jahren befristet.
Zum Ausbau der eigenständigen Alterssicherung der Frauen soll jüngeren Ehegatten die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaft
lich aufzuteilen. Anstelle der herkömmlichen Versorgung von Verheirateten und Verwitweten (zu
Lebzeiten beider Ehegatten erhält jeder seine eigene Versichertenrente und beim Tod des ersten
Ehegatten wird dem/der Überlebenden zusätzlich zu seiner/ihrer eigenen Rente eine subsidiäre
abgeleitete Hinterbliebenenrente gewährt) kann durch eine übereinstimmende Erklärung beider
Ehegatten ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
erreicht werden. Die Wirkung dieser partnerschaftlichen Teilung tritt regelmäßig bereits zu
Lebzeiten beider Ehegatten (nämlich bei der Gewährung einer Vollrente wegen Alters auch für
den zweiten Ehegatten) ein. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höheren eigenständigen
Rentenleistungen für die Frau, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung
unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen.
Ein Splitting wird allerdings nur durchgeführt, wenn bei beiden Ehegatten jeweils
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit wird eine
ungerechtfertigte Begünstigung für Personen vermieden, die den Schwerpunkt ihrer Versorgung
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie
Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird
verbessert. Wie bei Zeiten der schulischen Ausbildung, die in aller Regel vor Eintritt in das
Erwerbsleben liegen, sollen etwa auch Zeiten der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit ohne die
Unterbrechung eines Pflichtversicherungsverhältnisses angerechnet werden. Damit werden sich
insbesondere im Falle von Frühinvalidität bzw. frühem Tod für den Versicherten selbst bzw.
seine Hinterbliebenen teils erhebliche Verbesserungen in der Rentenhöhe ergeben.